Erst negatives Posting, dann Kündigung

Frust über den Chef online ablassen

Seinem Ärger über Vorgesetzte Luft zu machen und sie namentlich in Facebook oder Twitter bloßzustellen, ist keine gute Idee. Eine Abmahnung oder Kündigung kann die Folge sein.

Negative Postings Kündigung
Foto: Uwe Zucchi (dpa)

Das kann Ärger geben

Mancher Arbeitnehmer schreibt sich seinen Ärger über den Chef flott von der Seele und stellt das Ganze ins Internet. "Problematisch wird es bei Schmähkritik, die keinen sachlichen Bezug hat", sagt Hans-Georg Meier, Fachanwalt für Arbeitsrecht. Wer also Dinge schreibt wie "Herr X kann nicht bis drei zählen" oder Nazivergleiche anstellt, muss mit Konsequenzen rechnen. Entscheidend ist hierbei aber immer, ob Dritte die herabgesetzte Person erkennen können. Beschäftige, die ihren Ärger über den Chef im Internet rauslassen, sollten es daher auf alle Fälle vermeiden, diesen dabei namentlich zu nennen oder andere Hinweise auf den Urheber des Ärgers zu liefern.

Meinungsfreiheit erlaubt

Anders sieht es bei polemischen Äußerungen aus, die einen sachlichen Bezug haben. Sie fallen unter das Recht der Meinungsfreiheit. Wer also auf Facebook über seinen Chef postet "Der hat mir mein Gehalt nicht gezahlt, der Geizhals", macht sich im rechtlichen Sinne nicht schuldig. Merken Beschäftigte, dass ihnen beispielsweise im Chat mit einem Freund oder Kollegen einige harsche Formulierungen herausgerutscht sind, sollten sie das so schnell wie möglich zurücknehmen. "Am besten schriftlich", rät Meier. So lasse sich der Schaden vielleicht noch begrenzen, bevor das Ganze auf einen großen Verteiler gerät.

Quelle: dpa/tmn

Zuletzt aktualisiert am 03.06.2014